Wenn die Verteidigung vorbringt, die Polizei habe sich bei den Videofahrten ebenfalls einzig auf ihre Augen verlassen, so ist dies unzutreffend. Wie der Zeuge D.________ einlässlich ausführte, wurde zunächst eine Besichtigung vor Ort durchgeführt und während der eigentlichen Videofahrten passten (auch) der Beifahrer des BMW 530 und der Lenker des auf der Autostrasse vorausfahrenden