Im Übrigen galt der Fokus des Beschuldigten dem zu "überholenden" Fahrzeug B.________, welches sich bei der Sperrfläche, zu Beginn der S-Kurve, noch etwa auf gleicher Höhe befand (vgl. dazu sogleich nachstehend). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf die PW-Parkplätze, namentlich nicht auf den Bereich hinter dem Abfallcontainer, gerichtet hatte. Noch viel weniger galt seine Aufmerksamkeit dem rechtsseitig hinter der Kurve beginnenden Lastwagenparkplatz mit der Notrufsäule, der die Böschung hinaufführenden Treppe oder der WC-Anlage und dem Picknickbereich.