Allerdings erscheint äussert fraglich, inwiefern diese Aufmerksamkeit beim Beschuldigten gegeben war. Bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit (vgl. dazu sogleich nachstehend) musste er sich zweifellos stark auf den Verlauf der Fahrbahn, namentlich auf die S-Kurve eingangs des Rastplatzes, konzentrieren. Wie vom Zeugen D.________ nachvollziehbar beschrieben wurde, kommt es zu einem sog. Tunnelblick, welcher das Blickfeld zusätzlich einschränkt. Im Übrigen galt der Fokus des Beschuldigten dem zu "überholenden" Fahrzeug B.________, welches sich bei der Sperrfläche, zu Beginn der S-Kurve, noch etwa auf gleicher Höhe befand (vgl. dazu sogleich nachstehend).