So gab er einerseits wie erwähnt an, er habe den Rastplatz schon von weitem einsehen können. Andererseits sagte er aus, Gas gegeben habe er erst beim bzw. nach dem Abfallcontainer als er [dann] gesehen habe, dass niemand auf dem Rastplatz gewesen sei. Mit letzterer Aussage gestand der Beschuldigte mithin ein, dass die Situation in Bezug auf allfällige Personen und Fahrzeuge erst auf Höhe des Beginns des mehr oder weniger geraden Teils des Rastplatzes– bei entsprechender Aufmerksamkeit – überhaupt einigermassen zuverlässig einschätzbar war. Allerdings erscheint äussert fraglich, inwiefern diese Aufmerksamkeit beim Beschuldigten gegeben war.