Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, muss es sich dabei entweder um eine Scheinerinnerung handeln, oder – was wahrscheinlicher ist – um eine reine Schutzbehauptung. Dies zeigt sich etwa daran, dass die von ihm angeblich wahrgenommenen Picknicktische bei den herrschenden Lichtverhältnissen schlechterdings nicht erkennbar waren. Im Übrigen widersprach sich der Beschuldigte in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er gesehen haben will, dass der Rastplatz leer war, selbst. So gab er einerseits wie erwähnt an, er habe den Rastplatz schon von weitem einsehen können.