___ – um die ungefähre bauliche Ausgestaltung des Rastplatzes gewusst haben, auch um den ständig dort stehenden Abfallcontainer. Dass er an jenem Morgen jedoch schon von weitem gesehen haben will, dass sich keine Personen oder Fahrzeuge auf dem Ratstplatz befanden, kann aufgrund der sich aus den Videoaufnahmen ergebenden Licht- und Sichtverhältnisse nicht zutreffen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, muss es sich dabei entweder um eine Scheinerinnerung handeln, oder – was wahrscheinlicher ist – um eine reine Schutzbehauptung.