bei entsprechender Aufmerksamkeit – erst aus einer Distanz von circa 50 Metern 38 erkennen können. Aus einer gerinfügig grösseren Distanz von vielleicht rund 70 Metern konnte er beurteilen, ob sich Personen auf dem Fussweg zur oder direkt bei der WC-Anlage befinden. Nachdem er gut mit der Strecke vertraut war, muss der Beschuldigte – wie der Zeuge D.________ – um die ungefähre bauliche Ausgestaltung des Rastplatzes gewusst haben, auch um den ständig dort stehenden Abfallcontainer.