Etwa gleichzeitig konnte der Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – einigermassen zuverlässig beurteilen, ob sich Personen auf dem Weg zur oder unmittelbar bei der WC-Anlage befinden. Mit anderen Worten war für den Beschuldigten erst in diesem Zeitpunkt, etwa zu Beginn der rund 46 m langen mehr oder weniger geraden Strecke des Rastplatzes abschliessend beurteilbar, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten. Ein beispielsweise hinter dem Abfallcontainer abgestelltes Motorrad hätte er mithin – wenn überhaupt – erst gesehen, als er schon fast daran vorbeigefahren gewesen wäre.