Die linkerhand liegenden PW-Parkplätze wurden für den Beschuldigten – unter der Voraussetzung eines entsprechenden Blicks nach links – erst vollständig einsehbar, als er sich schon fast auf Höhe des Abfallcontainers befand. Zuvor hatte dieser Container seine Sicht auf die PW-Parkplätze stets ungefähr in gleichem Ausmass beeinträchtigt. Etwa gleichzeitig konnte der Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – einigermassen zuverlässig beurteilen, ob sich Personen auf dem Weg zur oder unmittelbar bei der WC-Anlage befinden.