Erst beim Einbiegen auf die «Einspurstrecke», aus einer Distanz von rund 140 m bis zum Beginn des mehr oder weniger geraden Teils mit den PW- Parklätzen, eröffnete sich dem Beschuldigten überhaupt ein einigermassen freier Blick auf den Rastplatz. Der Bereich der PW-Parkplätze lag jedoch weiterhin im Dunkeln und seine Sicht darauf wurde durch den Abfallcontainer teilweise verdeckt. Darüber hinaus blieb dem sich auf der «Einspurstrecke» befindlichen Beschuldigten auch die Sicht auf den rechterhand liegenden Lastwagenparkplatz weitgehend versperrt. Erst auf Höhe der Sperrfläche bzw. zu Beginn der S-Kurve eröffnete sich dem Beschuldigten die vollständige Sicht in die rechtsseitig hinter der