Bei der im Unfallzeitpunkt herrschenden Dämmerung tauchte der Rastplatz höchstens schemenhaft in der Distanz auf. Zudem fuhr der Beschuldigte erstelltermassen mit einem konstant erheblich zu geringen Abstand hinter dem Zeugen B.________ auf den Rastplatz zu. Seine Sicht wurde folglich durch das Heck und die Rückleuchten des vor ihm fahrenden Wagens zusätzlich massiv beeinträchtigt. Erst beim Einbiegen auf die «Einspurstrecke», aus einer Distanz von rund 140 m bis zum Beginn des mehr oder weniger geraden Teils mit den PW- Parklätzen, eröffnete sich dem Beschuldigten überhaupt ein einigermassen freier Blick auf den Rastplatz.