Zudem führten die entgegenkommenden Fahrzeuge – es herrschte am Unfalltag erstelltermassen relativ starker Verkehr – immer wieder zu einer gewissen Blendung. Im Detail wird hinsichtlich der Frage, was für den Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt objektiv erkennbar war auf die Standbilder der ersten Videofahrt und ihre Beschreibung verwiesen (vorstehend E. II.11.6). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Autostrasse noch die Einfahrt oder der Rastplatz selbst beleuchtet waren. Die einzige fest installierte Lichtquelle war die Beleuchtung im halboffenen Aussenbereich der WC-Anlage. Aufgrund des