Es herrschte mit anderen Worten noch fast Dunkelheit und war – worin sich der Zeuge B.________ irrte, was aber fast fünf Jahre nach dem Vorfall zu keinen Zweifeln Anlass gibt – noch nicht hell. Sich ausserhalb des Lichtkegels des Fahrzeugs befindliche Objekte waren kaum zu erkennen, sofern sie nicht (wie etwa die Fahrbahmarkierungen) reflektierten. Zudem führten die entgegenkommenden Fahrzeuge – es herrschte am Unfalltag erstelltermassen relativ starker Verkehr – immer wieder zu einer gewissen Blendung.