12.2 Konkrete Licht- und Sichtverhältnisse Es steht demnach fest, dass an jenem Morgen des 19. November 2013 um ca. 07:15 Uhr zwar bereits die Dämmerung eingesetzt hatte, die Sonne aber noch nicht aufgegangen und – auch aufgrund der bedeckten Witterung – erst spärlich Umgebungslicht vorhanden war. Es herrschte mit anderen Worten noch fast Dunkelheit und war – worin sich der Zeuge B.________ irrte, was aber fast fünf Jahre nach dem Vorfall zu keinen Zweifeln Anlass gibt – noch nicht hell.