Ebensowenig kann der Beschuldigte in Bezug auf die Sichtbeschränkungen etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Bilder der ersten Videofahrt ab einem gewissen Zeitpunkt etwas verschwommen sind. Die Frage, ob der Rastplatz für den Beschuldigten genug früh in genügendem Ausmass einsehbar war, lässt sich anhand dieser Aufnahmen ohne weiteres beantworten. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Wahrnehmungsfähigkeit eines Menschen in einer konkreten Situation nicht nur aus den objektiven bestehenden Licht- und Sichtverhältnissen ergibt, sondern auch durch weitere Faktoren bestimmt wird.