Die sich namentlich aus dem Abfallcontainer und den Geländebegebenheiten am rechten Strassenrand ergebenden Sichtbeschränkungen waren – jedenfalls bis zum Zeitpunkt als sich der Beschuldigte bereits inmitten der S-Kurve in der Einfahrt befand – auch durch die Fähigkeiten des menschlichen Auges nicht zu kompensieren. Ebensowenig kann der Beschuldigte in Bezug auf die Sichtbeschränkungen etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Bilder der ersten Videofahrt ab einem gewissen Zeitpunkt etwas verschwommen sind.