Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kam es allerdings während der Anfahrt des Beschuldigten auf den Rastplatz – soweit relevant – höchstens zu minimalen perspektivischen Änderungen. Die sich namentlich aus dem Abfallcontainer und den Geländebegebenheiten am rechten Strassenrand ergebenden Sichtbeschränkungen waren – jedenfalls bis zum Zeitpunkt als sich der Beschuldigte bereits inmitten der S-Kurve in der Einfahrt befand – auch durch die Fähigkeiten des menschlichen Auges nicht zu kompensieren.