Auf Vorhalt, dass der Zeuge D.________ gerade das Gegenteil ausgesagt habe, meinte der Beschuldigte, er habe ein sportliches, tiefergelegtes Fahrzeug gehabt, welches für Slalomrennen ausgerichtet gewesen sei. Er wisse nicht, was D.________ für ein Auto gefahren sei, aber mit seinem Fahrzeug wäre es möglich gewesen (pag. 600 Z. 10 ff.). Auf Aufforderung, dem Gericht seine Fahrt von der Einfahrt an zu schildern, gab der Beschuldigte an, er sei raus, habe aber noch nicht beschleunigt. Gas gegeben habe er erst beim bzw. nach dem Container, als er gesehen habe, dass niemand auf dem Rastplatz gewesen sei (pag. 599 Z. 9 ff.).