598 Z. 33 ff.). Er habe auch gesehen, dass sich keine Fahrzeuge oder Personen auf dem Rastplatz befunden hätten. Erst als er sich dessen sicher gewesen sei, habe er das Manöver begonnen (pag. 599 Z. 3 ff.). Er habe selbst besser und weiter gesehen, als dies im Video ersichtlich werde. Er habe schon von weitem auf den Rastplatz sehen können und hätte das Manöver auch abbrechen können (pag. 600 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass der Zeuge D.________ gerade das Gegenteil ausgesagt habe, meinte der Beschuldigte, er habe ein sportliches, tiefergelegtes Fahrzeug gehabt, welches für Slalomrennen ausgerichtet gewesen sei.