II/189 Z. 34 ff.). Im Grundsatz hatte der Zeuge sodann seine im Bericht erwähnten hypothetischen Berechnungen zur Geschwindigkeit des Beschuldigten bestätigt, wobei er betonte, dass diese nur unter Annahme einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs B.________ von 80 km/h gelten würden (pag. II/190 Z. 1 ff.). Schliesslich hatte der UTD-Beamte ausgesagt, dass tiefergelegte Fahrzeuge [grundsätzlich] eine bessere Bodenhaftung hätten, und das Fahrzeug des Beschuldigten auch breitere Pneus gehabt habe. Es könne sein, dass der Beschuldigte aufgrund der Neigung bei der Ausfahrt die Haftung verloren habe (pag. 190 Z. 16 ff.).