11.10 Aussagen des Zeugen F.________ F.________, Mitverfasser des UTD-Berichts, hatte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei schwierig, von der Schleuderspur auf die Geschwindigkeit zu schliessen, da Schleuderspuren keine reinen Bremsspuren seien (pag. II/189 Z. 28 ff.). Er hatte weiter ausgeführt, die Reifen am Auto des Beschuldigten seien gut gewesen. Es könne sein, dass der Beschuldigte aufgrund des feuchten Rastplatzes und des feuchten Laubes früher «abgehängt» habe, als wenn es trocken gewesen wäre (pag. II/189 Z. 34 ff.).