Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt einen wesentlich geringeren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen B.________ aufwies, als hier das SAT-Speed-Fahrzeug zum Patrouillenfahrzeug. Das Heck des Fahrzeugs des Zeugen B.________ muss deshalb die Sicht des Beschuldigten auf den Rastplatz deutlich stärker eingeschränkt haben, als der hier vorausfahrende BMW X3. Ausserdem befand sich der Beschuldigte auch wesentlich näher an den Rücklichtern des vorausfahrenden Fahrzeugs B.________, so dass ihm die Umgebung im Kontrast dunkler erschienen sein dürfte.