17 Auf die beiden Aufnahmen der zweiten Videofahrt wird nur insoweit eingegangen, als es die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände erfordern. Generell gilt es vorab in Erinnerung zu rufen, dass nicht unbesehen von den Standbildern auf die effektiven Wahrnehmungen des Beschuldigten während der Fahrt geschlossen werden kann. Insbesondere ist zu bedenken, dass dem Betrachter der Standbilder wesentlich mehr Zeit zur Verfügung steht, als dem Fahrzeuglenker während der Fahrt.