Wie bereits verbindlich feststehend, konnten keine vorbestehenden Mängel oder Defekte festgestellt werden. Weiter führte der UTD in seinem Bericht aus, eine genaue und zuverlässige Berechnung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit sei nicht möglich. Als Anhaltspunkt könne jedoch folgender Vergleich hilfreich sein: Die Distanz ab Beginn der «Einspurstrecke» bis zur Rastplatzausfahrt, Höhe Kollisionsstelle, betrage auf der Autostrasse 234 m. Wenn B.________ mit 80 km/h (= 22 m/s) gefahren sei, habe er zum Zurücklegen dieser Strecke 10,63 Sekunden benötigt.