Zudem befand sich im Unfallzeitpunkt zu Beginn des Rastplatzes links (aus Sicht des Beschuldigten) ein Abfallcontainer, welcher gemäss den bisherigen Erwägungen der Kammer «möglicherweise» eine Sichtbehinderung darstellte. Fest steht schliesslich, dass sich zur Unfallzeit keine Personen oder Fahrzeuge auf dem Rastplatz befanden. 11. Beweismittel 11.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Darstellung der Beweismittel beschränkt sich auf solche, welche zur Klärung der strittigen Sachverhaltselemente (Sicht-, Strassen- und Witterungs-