_ erlitt einen Schock, blieb aber ansonsten unverletzt. Keine abschliessenden Feststellungen traf die Kammer bisher zu den vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten. Sie hielt in ihrem Urteil vom 23. Februar 2016 lediglich fest, er sei «erheblich zu schnell, in einer geschätzten Grössenordnung von jedenfalls über 80 km/h» gefahren. Fest steht hingegen, dass der Honda Civic des Beschuldigten keine vorbestehenden Mängel oder Defekte aufwies. Die unangemessene Geschwindigkeit war die alleinige Ursache für den Kontrollverlust des Beschuldigten über sein Fahrzeug.