10. Verbindliche bisherige Sachverhaltsfeststellungen Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der Kammer im aufgehobenen Urteil steht in tatsächlicher Hinsicht Folgendes verbindlich fest (vgl. E. III.2.1, 2.2, 2.5, 2.6, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 23. Februar 2016 sowie E. 1.1 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids): Der Beschuldigte befand sich mit seinem von Werk aus tiefergelegten Honda Civic 1.6 VTI auf dem Arbeitsweg von Bern nach Interlaken, wo er um 07:30 Uhr hätte beginnen sollen. Er stand nicht unter Zeitdruck. Um den vor ihm mit gegen 80 km/h verkehrenden fahrenden B.