599 Z. 12 ff.). Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, dass er als geübter Fahrer mit seinem tiefergelegten, für Slalomrennen ausgerichteten Fahrzeug das geplante Manöver erfolgreich würde fahren können (pag. 600 Z. 12 f.; pag. 601 Z. 15). Der Zweck des Manövers gemäss Anklage wird vom Beschuldigten demnach zusammengefasst nicht mehr bestritten. Hingegen bestreitet er, dass infolge eingeschränkter Sichtverhältnisse eine Gefährdung für Personen auf dem Rastplatz bestanden und er eine solche in Kauf genommen habe.