600 Z. 29 f.). Er machte indessen zusammengefasst geltend, den Rastplatz nicht blind befahren zu haben, sondern schon von weitem gesehen zu haben, dass sich keine Fahrzeuge oder Personen darauf befunden hätten (pag. 598 Z. 28 f.; pag. 599 Z. 4 ff.; pag. 600 Z. 4 f.). Er will ausserdem zunächst höchstens 80 km/h gefahren sowie bremsbereit gewesen sein und erst auf Höhe des Abfallcontainers beschleunigt haben (pag. 599 Z. 12 ff.).