9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hatte bis zu seiner Einvernahme vor dem erstinstanzlichen Gericht stets geltend gemacht, sich in Bezug auf das Fahrmanöver über den Rastplatz an praktisch nichts erinnern zu können (vgl. pag. 45 Z. 25 ff. und 182 Z. 29 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme im Neubeurteilungsverfahren bestritt der Beschuldigte allerdings nicht mehr, dass mit seinem Fahrmanöver das vor ihm fahrende Fahrzeug habe "überholen" wollen (pag. 600 Z. 29 f.).