von deutlich über 80 km/h befahren habe, so dass er sich am Ende des Rastplatzes vor dem ehemals vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Regelfahrbahn befunden habe; - der Beschuldigte sich möglicherwiese auf dem Rastplatz befindlichen Personen aus diesen Gründen und aufgrund der geringen Breite des Rastplatzes von rund 13 Metern und der hohen Geschwindigkeit nicht angemessen hätte ausweichen können bzw. nicht rechtzeitig hätte bremsen können; - er insofern in eine ernsthafte und mehr als erhebliche Gefährdung von sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlichen Personen und mithin in das Ri-