der unbeleuchtete Rastplatz dadurch von der «Einspurstrecke» her nicht vollständig einsehbar gewesen sei und es dem Beschuldigten mithin nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten; o sich zudem am Ende des Rastplatzes eine WC-Anlage befinde, aus welchem unverhofft Personen hätten heraustreten können; - der Beschuldigte nichtsdestotrotz in einem Tempo von mindestens 80 km/h gegen den Rastplatz zugefahren sei, wobei er zu Beginn des Überholmanövers den Motor habe aufheulen lassen; - er beschleunigt und den Rastplatz schliesslich in massiv überhöhtem Tempo