11 o eine Verkehrstafel, ein Abfallcontainer und ein Baum am Ende der Auffahrt [rechte: Einfahrt] links an jenem Tag die Sicht auf den Rastplatz zusätzlich beeinträchtigt hätten; o der unbeleuchtete Rastplatz dadurch von der «Einspurstrecke» her nicht vollständig einsehbar gewesen sei und es dem Beschuldigten mithin nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten;