der Rastplatz und die Ausfahrt nass und mit feuchtem Laub bedeckt gewesen seien, womit der Beschuldigte im November habe rechnen müssen; o der Rastplatz lediglich 241 Meter lang sei und zudem in einer sich neigenden Linkskurve sowie hinter einer Kuppe liege, was die Sicht auf den Platz von der Regelfahrbahn und der «Einspurstrecke» her beeinträchtige;