10 7.2.3 Zweitens ergibt sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und unangefochtenen rechtlichen Würdigungen der Kammer in ihrem früheren Urteil. Hierauf ist im Einzelnen im materiellen Teil und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zurückzukommen. 7.2.4 Drittens und letztens hat die Kammer im Neubeurteilungsverfahren das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, für das Berufungsverfahren vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten.