Insoweit ist folglich der Sachverhalt noch nicht abschliessend festgelegt und dessen rechtliche Würdigung noch nicht verbindlich vorgenommen. Dem steht auch die bundesgerichtliche Erwägung nicht entgegen, wonach ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG aufgrund schlechter Sichtverhältnisse «von vornherein ausgeschlossen» sei, weil die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids). Die Anklageschrift wurde inzwischen entsprechend verbessert.