90 Abs. 3 SVG nicht aus. Denn das Bundesgericht erwog gleichzeitig, dass ein blindes Befahren des Rastplatzes mit relativ hoher Geschwindigkeit prinzipiell geeignet wäre, den Tatbestand der Generalklausel zu erfüllen, die Kammer jedoch keine Feststellungen dazu getroffen habe, was der Beschuldigte beim Fahren auf den Rastplatz konkret und ab welchem Zeitpunkt habe sehen können (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids). Insoweit ist folglich der Sachverhalt noch nicht abschliessend festgelegt und dessen rechtliche Würdigung noch nicht verbindlich vorgenommen.