Vorliegend hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 3. Oktober 2017 namentlich verbindlich festgehalten, das Verhalten des Beschuldigten könne in rechtlicher Hinsicht weder als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, noch als waghalsiges Überholen oder als Teilnahme an einem Rennen i.S. der drei in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele eingestuft werden (E. 1.3.2 bis 1.3.4 des Rückweisungsentscheids). Weiter führte das Bundesgericht sodann zwar aus, das Verhalten des Beschuldigten erreiche auch nicht eine mit diesen Regelbeispielen vergleichbare Schwere