Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1). Vorliegend hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 3. Oktober 2017 namentlich verbindlich festgehalten, das Verhalten des Beschuldigten könne in rechtlicher Hinsicht weder als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, noch als waghalsiges Überholen oder als Teilnahme an einem Rennen i.S. der drei in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele eingestuft werden (E. 1.3.2 bis 1.3.4 des Rückweisungsentscheids).