Die Kammer hat dem neuen Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit welcher das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat. Es ist ihr – wie auch den Parteien – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1).