9 7.2 7.2.1 Erstinstanzliche Urteile sind im den angefochtenen Punkten grundsätzlich umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Vorliegend ist die Prüfungsbefugnis der Kammer allerdings in mehrfacher Hinsicht beschränkt. 7.2.2 Diese Beschränkung ergibt sich erstens aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Die Kammer hat dem neuen Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit welcher das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat.