Gegebenenfalls wäre folglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eine neue Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Obwohl also die Sanktion für die Vergehen vom Beschuldigten grundsätzlich akzeptiert wurde, muss sie nicht zwingend Bestand haben und kann deshalb nicht bloss formell neu verkündet werden. Vielmehr wird – falls die noch zu beurteilende Fahrt über den Rastplatz ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist – darauf zurückzukommen sein.