Kosten des Widerrufsverfahrens von total CHF 600.00. 7.1.4 Vor Bundesgericht ebenfalls nicht angefochten hatte der Beschuldigte die für die akzeptierten Schuldsprüche ausgefällte, mit einer Busse von CHF 240.00 verbundene bedingte Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total CHF 720.00. Falls es im vorliegend noch zu beurteilenden Anklagepunkt allerdings zum beantragten Schuldspruch der "bloss" groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG käme, wäre hierfür prinzipiell die Ausfällung einer Geldstrafe denkbar. Gegebenenfalls wäre folglich in Anwendung von Art.