neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Vorliegend betrifft dies - die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt; - die Schuldsprüche wegen o (grobfahrlässiger) grober Verkehrsregelverletzung (durch verbotenes Rechtsüberholen mit übersetzter Geschwindigkeit unter Wiedereinschwenken mit zu geringem Abstand sowie unter Missachtung bzw. Befahrens einer Sicherheitslinie und einer Sperrfläche), begangen anfangs November