I./1. der am 28. März 2018 verbesserten Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 (pag. 206 ff., 432 ff.) sowie über die damit einhergehenden Sanktions- und Kostenfolgen. 7.1.3 Da allerdings das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 aufgrund des kassatorischen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2017 formell nicht mehr existiert, sind die vom Beschuldigten akzeptierten Urteilspunkte nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass materiell auf die nicht angefochtenen Punkte des ersten oberinstanzlichen Urteils zurückzukommen wäre. Diese sind lediglich formell