451 f.). Die nicht angefochtenen Teile des ersten obergerichtlichen Urteils waren demnach nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens und können auch nicht Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sein. Materiell zu befinden hat die Kammer folglich nur noch über den Vorwurf der qualifiziert groben, evtl. groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen im Rahmen des Fahrmanövers des Beschuldigten über den Rastplatz Därligen gemäss Ziff. I./1. der am 28. März 2018 verbesserten Anklageschrift vom 31. Dezember 2014 (pag.