7.1.2 Mit seiner Beschwerde in Strafsachen hatte sich der Beschuldigte einzig gegen den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie gegen die damit zusammenhängenden Nebenfolgen, namentlich die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und die Kostenfolgen gewandt. Im Übrigen hatte der Beschuldigte das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 nicht angefochten und insoweit akzeptiert (vgl. Ziff. II.11. der Beschwerde in Strafsachen, pag. 451 f.).