7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 7.1 7.1.1 Das Bundesgericht hat das Urteil der 2. Strafkammer vom 23. Februar 2016 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist allerdings nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 m.w.H.). 7.1.2