3. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte was folgt (pag. 611 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 05.05.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels beim zuständigen Strassenverkehrsamt. II. A.________ sei schuldig zu erklären: