zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘880.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. II. Des Weiteren: 1. Die Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen festzulegen. 6 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen.